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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 1 HEs 54/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 120
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Aus den weiter geltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 18.6.2007 ist nach erneuter Prüfung Haftfortdauer anzuordnen.

Der Angeschuldigte ist nunmehr der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 25.10.2006, neu gefasst mit Beschluss der 6. Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11.9.2007 in Verbindung mit der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten der Untreue in 86 Fällen dringend verdächtig.

Bezüglich des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die weitergeltenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.6.2007 verwiesen.

Seit der letzten Senatsentscheidung ist das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung weiter gefördert worden.

Der umfängliche Ermittlungsvermerk des KOK ... vom 12.6.2006 zum Komplex ... (Fälle 1-38 der Anklage) wurde am 20.6.2007 durch den Staatsanwaltschaft, den Verteidigern zum Zwecke rechtlichen Gehörs zugeleitet. Am 17.7.2007 wurde durch die Staatsanwaltschaft die umfängliche, 164 Seiten umfassende, Anklageschrift gefertigt. Wann Anklage erhoben wurde, lässt sich dem Senat vorliegenden Duplo-Akte nicht entnehmen.

Unter diesen Umständen ist ein die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nach wie vor gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat in Anbetracht des Umfangs der Sache unter Berücksichtigung auch der Einarbeitung des Komplexes ... zeitgerecht Anklage erhoben. Im Zwischenverfahren waren Akteneinsichten der Verteidiger zu berücksichtigen, insbesondere auch, dass ein Anwaltswechsel stattgefunden hatte und dem neuen Verteidiger des Angeschuldigten X ebenfalls Akteneinsicht zu gewähren war. Unter Berücksichtigung, dass weitere Verteidiger, insbesondere auch der Verteidiger des Angeschuldigten Y, Fristverlängerungen begehrten ist eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Oktober 2007 noch zeitgerecht. Der Kammer stehen zeitnahe Termine zur Hauptverhandlung zur Verfügung.

Die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit und dem Interesse an wirksamer Strafverfolgung rechtfertigt weiterhin die Anordnung der Untersuchungshaft. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bleibt gewahrt (§ 120 StPO).

Ende der Entscheidung

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